Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertrag
1.1 Die Lieferung der von der SIRMAX S.p.A. („SIRMAX“) hergestellten Compounds auf Basis von Polypropylen und technischen Kunststoffen („Produkte“) unterliegt den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein ergänzender und wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrags für die Produkte („Vertrag“), der zwischen SIRMAX und dem Kunden abgeschlossen wird. Jeder Vertrag zwischen dem Kunden (und jedem Unternehmen, das zur Unternehmensgruppe des Kunden gehört) und einem verbundenen Unternehmen und/oder einer Tochtergesellschaft der SIRMAX UNTERNEHMENSGRUPPE unterliegt diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und allen anderen zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vereinbarungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2 Für den Vertrag und die Lieferung der Produkte gelten keinerlei allgemeine Bedingungen jeglicher Art, die in den Bestellungen, Formularen und/oder anderen vom Kunden an SIRMAX gesendeten Dokumenten eingefügt und/oder spezifiziert wurden und/oder von denen SIRMAX in irgendeiner Weise Kenntnis erlangt hat.
1.3 Der Vertrag kommt zwischen den Parteien zustande, wenn der Kunde die von SIRMAX erstellte Auftragsbestätigung erhält oder die Auftragsbestätigung von SIRMAX auf der Kundenplattform hochgeladen wird. Es wird davon ausgegangen, dass die von SIRMAX erstellte Auftragsbestätigung vom Kunden innerhalb von 3 Tagen ab dem Datum der von SIRMAX erstellten Auftragsbestätigung stillschweigend akzeptiert wird.
1.4 SIRMAX hat das Recht, die Produktpalette zu ändern und die Produktion eines oder mehrerer Produkte nach eigenem Ermessen aus produktions- oder marketingtechnischen Gründen oder im Falle des Inkrafttretens neuer diesbezüglicher Vorschriften einzustellen, ohne dass dabei die technischen Spezifikationen der Produkte beeinträchtigt werden.
2. Lieferort und -bedingungen
2.1 Die Produkte werden gemäß der im Vertrag festgelegten Incoterms® 2020 Regeln geliefert. Teillieferungen sind immer zulässig, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist. SIRMAX haftet nicht für Schäden, Verlust oder Diebstahl, die nach der Auslieferung gemäß diesem Abschnitt 2.1 an den Produkten auftreten können.
2.2 Die im Vertrag festgelegten Lieferfristen für die Produkte sind für den Kunden unter keinen Umständen als wesentlich anzusehen.
2.3 Bei einer verzögerten Auslieferung der Produkte, die durch Zufall, höhere Gewalt, Rohstoffmangel oder andere Ursachen verursacht wird und nicht auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit von SIRMAX zurückzuführen ist, hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz, Vertragsauflösung und/oder Preisminderung.
2.4 Bei einer verzögerten Abholung der Produkte von mehr als 5 Tagen ab dem vereinbarten Liefertermin trägt der Kunde alle Kosten für die Belegung des Lagers, die von SIRMAX berechnet werden, unbeschadet des Rechts von SIRMAX, weitere Kosten (z. B. Lagerkosten, Transportkosten usw.) zu verlangen, die sich aus der verspäteten Abholung der Produkte ergeben. Auf jeden Fall geht das Risiko einer Beschädigung, Verschlechterung und/oder eines Diebstahls der Produkte ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin auf den Kunden über.
2.5 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Produkte im Bestimmungsland frei eingeführt werden können. Beschränkungen oder Verbote, die im Bestimmungsland zum Zeitpunkt der Einfuhr in Kraft treten, entbinden den Kunden nicht davon, den Preis für die Produkte zu zahlen.
3. Preis und Bezahlung
3.1 Der Preis für die Produkte wird (i) nach den Kriterien der am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste von SIRMAX mit Bezug auf das Lieferdatum und/oder (ii) nach den im Vertrag festgelegten Formeln bestimmt. Ungeachtet dessen nimmt der Kunde zur Kenntnis und akzeptiert, dass sich der Preis der Produkte ändern kann, falls die Rohstoffkosten um mehr als 5 % ansteigen, sofern im Vertrag nichts anderes angegeben ist.
3.2 Bezieht sich der Vertrag auf eine Jahresprognose oder eine offene Bestellung von Produkten, so sollte der Produktpreis anfänglich zwischen SIRMAX und dem Kunden vereinbart werden. Unabhängig davon ist SIRMAX berechtigt, den Produktpreis unter Berücksichtigung verschiedener Variablen zu ändern, darunter die Entwicklung der Preise für Rohstoffe und Zusatzstoffe, die Verarbeitungskosten, der Wechselkurs und die Zölle (falls zutreffend).
3.3 Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, ist der Preis der Produkte vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Eine verspätete Abholung oder Nichtabholung der Produkte durch den Kunden führt nicht zu einer Verlängerung und/oder Verschiebung der Zahlungsfristen. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde auf den unbezahlten Betrag Zinsen in Höhe des vom italienischen Gesetz vorgesehenen Satzes zu zahlen.
3.4 SIRMAX ist berechtigt, die Lieferung der Produkte auszusetzen: (a) wenn die Vermögens- und/oder Finanzlage des Kunden die betreffende Zahlung gefährdet; (b) wenn der Kunde früher von SIRMAX gelieferte Produkte, auch auf der Grundlage anderer Vertragsverhältnisse, nicht rechtzeitig bezahlt hat, bis zur vollständigen Begleichung des ausstehenden Guthabens und/oder bis zum Erhalt ordnungsgemäßer Garantien für eine laufende Lieferung, unbeschadet des Rechts von SIRMAX, den betreffenden Vertrag zu kündigen und den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen.
3.5 Eine Reklamation wegen mangelhafter Produkte und/oder eine Verzögerung der Auslieferung gegenüber den vereinbarten Bedingungen gibt dem Kunden in keinem Fall das Recht, die entsprechenden Zahlungen und/oder jede andere Zahlung auszusetzen, die SIRMAX aus welchem Grund auch immer - bzw. auch aus anderen Vertragsverhältnissen - zusteht.
3.6 Der Kunde hat nicht das Recht, Beträge, die er SIRMAX aufgrund des Vertrages schuldet, zu verrechnen oder sie von allen Beträgen abzuziehen, die SIRMAX dem Kunden aufgrund anderer Verträge schuldet.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Im Falle von Ratenzahlungen ist SIRMAX bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung alleiniger Eigentümer der Produkte.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen gültigen Eigentumsvorbehalt einzurichten, in dem Umfang, der nach geltendem Recht zulässig ist, und mit SIRMAX zusammenzuarbeiten, um alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Eigentumsrechte von SIRMAX zu treffen.
4.3 Wird der Vertrag aufgrund einer Vertragsverletzung durch den Kunden gekündigt, werden die vom Kunden bereits gezahlten Raten von SIRMAX als Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einbehalten, unbeschadet des Rechts von SIRMAX, weiteren Schadenersatz zu fordern.
5. Garantie
5.1 Die Produkte werden von SIRMAX gemäß den im Vertrag ausdrücklich genannten technischen Datenblättern, Konformitätserklärungen und Normen sowie gemäß den im Herstellungsland der Produkte geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften geliefert. Andere als die im Vertrag genannten Normen, Regeln und Vorschriften kommen im Hinblick auf die Lieferung der Produkte nicht zur Anwendung. SIRMAX gibt keine stillschweigende Garantie für die Eignung der Produkte für einen bestimmten Zweck.
5.2 Die in den Katalogen, Anzeigen und Abbildungen von SIRMAX angegebenen Gewichte, Abmessungen, Leistungsindizes und sonstigen Daten stellen ungefähre Angaben dar. Die genannten Daten und Informationen sind für SIRMAX nicht verbindlich, es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte bei Erhalt auf sichtbare Mängel und Konformität mit den technischen Standards zu prüfen. Im Falle eines Mangels oder einer Nichtübereinstimmung mit dem technischen Standard muss der Kunde SIRMAX unverzüglich eine schriftliche Reklamierung schicken und dabei den festgestellten Mangel/die Nichtübereinstimmung, den Zeitpunkt der Feststellung und das genaue Produkt angeben.
5.4 Vorbehaltlich des Verlusts der Garantie muss der Kunde SIRMAX innerhalb von 8 Tagen nach der Entdeckung eines verborgenen Mangels schriftlich per Einschreiben mit Rückschein - oder auf gleichwertige Weise - benachrichtigen. Die Garantiezeit beträgt 1 Jahr ab Lieferdatum. Im Falle von mangelhaften Produkten und vom Kunden erhobenen Reklamationen, die von SIRMAX akzeptiert und bestätigt werden, ersetzt SIRMAX die mangelhaften Produkte. Es versteht sich, dass die hiermit eingegangenen Garantieverpflichtungen für SIRMAX nur dann wirksam und verbindlich sind, wenn SIRMAX die Möglichkeit hat, die vom Kunden geltend gemachten Mängel zu überprüfen. Die Garantieverpflichtung von SIRMAX gilt mit dem Ersatz des mangelhaften Produkts als vollständig erfüllt, ohne dass weitere Verpflichtungen bestehen.
5.5 Jede Verwendung des Produkts sowie jede verspätete und/oder fehlende Prüfung oder Reklamation durch den Kunden oder einen Lieferanten/Zulieferer/Partner des Kunden stellt eine Abnahme desselben Produkts dar.
5.6 Die Garantie ist ausdrücklich ausgeschlossen für Produktmängel, die sich aus Folgendem ergeben oder bestehen:
• Änderungen und/oder Modifikationen an den Produkten, die nicht schriftlich von SIRMAX genehmigt wurden;
• unsachgemäße Verwendung der Produkte oder eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts;
• unsachgemäße Aufbewahrung und/oder Wartung der Produkte oder unsachgemäße Aufbewahrung und/oder Wartung, die nicht den Anweisungen von SIRMAX entspricht;
• Verarbeitungen oder Endbearbeitungen durch Dritte oder durch den Kunden.
5.7 Unbeschadet des obligatorischen Produkthaftungsgesetzes und einer etwaigen Haftung für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit haftet SIRMAX nicht für direkte, indirekte oder zufällige Schäden, die dem Kunden und/oder Dritten infolge von Produktmängeln entstehen.
5.8 Die Gesamthaftung von SIRMAX für Schäden aufgrund von Produktmängeln übersteigt in keinem Fall den vertragsgemäßen Gesamtpreis der Produkte
5.9 Soweit nach geltendem Recht zulässig und unbeschadet der zwingenden Vorschriften gelten für SIRMAX die Garantiebedingungen und -verpflichtungen des jeweiligen Herstellers für alle Produkte, die von SIRMAX lediglich verkauft oder vertrieben werden. SIRMAX informiert den Kunden entweder im Vertrag und/oder auf der Website von SIRMAX über die genannten Garantiebedingungen und -pflichten.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand - Schiedsklausel
6.1 Hat der Kunde seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, ist das Gericht von Padua (Italien) ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag und/oder der Lieferung der Produkte ergeben oder damit zusammenhängen.
6.2 Ist der Kunde in einem Land außerhalb der EU ansässig, werden alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag und/oder der Lieferung der Produkte ergeben oder damit zusammenhängen, durch ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Mailänder Schiedskammer (die „Bestimmungen“) von einem einzigen (einem) gemäß den Bestimmungen ernannten Schiedsrichter endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Mailand, Italien. Die Verfahrenssprache ist Englisch, auch in Bezug auf die einzureichenden Unterlagen.
7. Geltendes Recht
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vertrag unterliegen dem italienischen Recht und sind entsprechend ausgelegt.
8. Verzicht
Wenn SIRMAX zu irgendeinem Zeitpunkt die Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht durchsetzt, kann dies nicht als Verzicht auf diese Bestimmungen oder als Verzicht auf das Recht, jede einzelne Bestimmung durchzusetzen, ausgelegt werden.
9. Geistige Eigentumsrechte
9.1 Der Kunde erkennt hiermit an, dass alle geistigen Eigentumsrechte sowie alle Muster, Spezifikationen, Proben, Entwürfe, technischen Informationen oder Daten im Zusammenhang mit den Produkten das ausschließliche Eigentum von SIRMAX sind und bleiben. Nichts im Vertrag darf als Lizenz oder Übertragung des geistigen Eigentumsrechts von SIRMAX ausgelegt werden.
9.2 Der Kunde darf keine Änderungen an den Produkten vornehmen und weder die Marken noch die darauf angebrachten oder aufgedruckten Laschen, Handelsnamen, Informationen oder Nummern verändern, entfernen oder in irgendeiner Weise manipulieren.
9.3 Als vertrauliche Informationen von SIRMAX im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages gelten alle geschützten Informationen, einschließlich - jedoch nicht ausschließlich - technische, geschäftliche, finanzielle, wirtschaftliche und andere Informationen jeglicher Art, sowie Formeln, Skizzen, Zeichnungen, Berichte, Verträge, Diagramme, Verfahren, Techniken, Muster, die dem Kunden von SIRMAX mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden oder von denen der Kunde während der Verhandlung, Ausführung und Erfüllung des Vertrages und/oder der Lieferung der Produkte Kenntnis erhält. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von SIRMAX darf der Kunde (a) die vertraulichen Informationen von SIRMAX nicht an Dritte weitergeben und (b) die vertraulichen Informationen von SIRMAX nicht für andere Zwecke als die Ausführung und Erfüllung des Vertrages verwenden. Falls SIRMAX und der Kunde eine separate Geheimhaltungsvereinbarung abschließen, die mit dieser Klausel nicht übereinstimmt, hat die besagte Geheimhaltungsvereinbarung Vorrang.
10. Höhere Gewalt
10.1 Keine der Vertragsparteien haftet für die verspätete Erfüllung oder die Nichterfüllung einer Verpflichtung (mit Ausnahme der Zahlung eines fälligen Geldbetrags), wenn die Verspätung oder Nichterfüllung durch Umstände verursacht wird, auf die sie keinen Einfluss hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Brände, Überschwemmungen, Unfälle, Explosionen, nukleare Zwischenfälle, Erdbeben, Stürme, Epidemien, Rohstoffmangel, Ausfall von Geräten oder Maschinen, Ausfall von IT-Systemen, Sabotage, Streiks oder andere Arbeitsunruhen (unabhängig von der Angemessenheit der Arbeitsanforderungen), innere Unruhen, Aufruhr, Invasionen, Krieg (gegenwärtig oder zukünftig, erklärt oder nicht erklärt), Handlungen oder Unterlassungen einer Regierungsbehörde (de jure oder de facto), Hafenüberlastung, höhere Gewalt.
10.2 Die Partei, die sich auf höhere Gewalt im Sinne dieser Klausel beruft, hat die andere Partei unverzüglich schriftlich von diesen Umständen in Kenntnis zu setzen und dabei die Gründe, auf die sie sich beruft, sowie deren voraussichtliche Dauer genau anzugeben.
10.3 Nach Beseitigung oder Überwindung der Ursache hat die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, die andere Partei unverzüglich über das Ende des Zustands der höheren Gewalt zu informieren.
10.4 Jede Vertragspartei hat das Recht, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung zu kündigen, wenn der Zustand der höheren Gewalt länger als 4 Monate andauert.
10.5 Es wird vereinbart, dass die aktuelle COVID-19-Pandemie als höhere Gewalt gilt.
11. Abtretung
Der Kunde darf den Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SIRMAX nicht an Dritte abtreten.